Verhalten bei Wohnungsdurchsuchung

Die Wohnungsdurchsuchung wird seitens der Strafverfolgungsbehörden im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Beschaffung von Beweismitteln eingesetzt. Dies hat auf die Betroffenen ganz erhebliche Auswirkungen, insbesondere wenn ein Unternehmen von einer Durchsuchung betroffen ist.

Wegen dieses schweren Eingriffs in die Privatsphäre stellt das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen an einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Der mit einer Durchsuchung verbundene schwerwiegende Eingriff in diesen Schutzbereich bedarf einer besonderen Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Voraussetzung einer Durchsuchung ist zum einen der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Daneben muss die Durchsuchung vor allem in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen.

In dem Beschluss vom 13. Mai 2014 (Az. 2 BvR 9/10) hat das Bundesverfassungsgericht eine Wohnungsdurchsuchung sowie die Durchsuchung der Geschäftsräume eines Apothekers wegen des Verdachts des Inverkehrbringens nichtzugelassener Arzneimitteln sowie des Betruges für teilweise rechtswidrig erklärt. Bei der Gewichtung des Tatverdachts ist nicht nur auf die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit des Auffindens der gesuchten Beweismittel abzustellen. Bei einem nur vagen Auffindeverdacht bedarf die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung eingehender Begründung.
Daran scheiterte es im konkreten Fall.

Tipps für eine Wohnungsdurchsuchung

Bei der überraschenden Wohnungsdurchsuchung ist dem Betroffenden Folgendes in aller Kürze zu raten:

  • Leisten Sie keinen Widerstand während der Durchsuchung und bewahren Sie Ruhe.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Dieser enthält wichtige Informationen darüber, in welcher Sache die Steuerfahnder oder die Staats-anwaltschaft ermitteln und welche Beweise gesucht werden. Die Verhältnismäßigkeit (s.o.) muss angesprochen sein.
  • Der Betroffene sollte keinesfalls eine Aussage in dieser angespannten Situation zu den Vorwürfen machen. Dies kann im Nachhinein nach Rücksprache mit einem Strafverteidiger immer noch geschehen.
  • Der Betroffene sollte sich nicht einverstanden mit der Mitnahme von Gegenständen und Unterlagen erklären. Dadurch sind die Ermittler zur Beschlagnahme gezwungen. Ggf. kann diese Beschlagnahme von einem Verteidiger zu einem späteren Zeitpunkt angegriffen werden.
  • Sämtliche Dinge der Beschlagnahmung bei der Durchsuchung sollten in einem Protokoll festgehalten werden und dem Betroffenen eine Durchschrift überreicht werden.

Ganz generell sollten alle beschlagnahmten Dokumente zuvor kopiert werden. Der Beschuldigte hat ein Recht hierzu. Verständigen Sie schließlich einen Verteidiger. Ebenfalls muss der Duchsuchungsbeschluss Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthalten.